- § 1 Name, Rechtsform, Sitz
Der Gewerbekreis Aarbergen (nachstehend abgekürzt GKA) ist ein Zusammenschluss von Kaufleuten, Handwerkern, Hotel- und Gastronomie-betrieben, Freier Berufe und allen anderen Unternehmensformen in Aarbergen.
Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.)
Sein Sitz ist Aarbergen.
Der Gerichtstand ist Bad Schwalbach.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 2 Zweck, Ziel
Zweck des Vereins (GKA) ist die Förderung des Aarbergener Handels, des Handwerks, der Industrie und aller sonstigen Gewerbezweige unter besonderer Berücksichtigung der ständigen Öffentlichkeitsarbeit für die Belange Aarbergens.
- § 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat Vollmitglieder (volles Stimmrecht).
2. Daneben kann der Verein "fördernde Mitglieder" (volles Stimmrecht) aufnehmen. Hierunter fallen alle, die aus verschiedenen Gründen offiziell keinem Verein als Vollmitglied angehören dürfen.
3. Außerdem kann der Verein "Förderer" aufnehmen, die z.B. gezielt nur an einer oder wenigen bestimmten Aktionen teilnehmen. Diese "Förderer" haben kein Stimmrecht. "Förderer" zahlen einen Förderbeitrag, den sie selbst bestimmen können. Er soll jedoch nicht unter der Hälfte des normalen Jahresbeitrages liegen.
4. Mitglied können sein:
a. Natürliche volljährige Personen
b. Juristische Personen
c. Freiberufler
d. Sonstige im Handelsregister eingetragene Firmen.
5. Mitglied werden
a. Die Mitgliedschaft wird schriftlich mit einer Beitrittserklärung beantragt.
b. In einer darauf folgenden Vorstandssitzung wird über die Annahme mit 2/3 Mehrheit entschieden.
c. Die Stimme des 1. Vorsitzenden zählt im Zweifelsfalle doppelt.
d. Die Aufnahme oder Ablehnung erfolgt schriftlich ohne weitere Angaben.
e. Die Aufnahme ist nicht einklagbar.
6. Die Mitgliedschaft wird durch fachkundige Personen ausgeübt und zwar bei
a. Einzelfirmen durch den Inhaber
b. juristische Personen durch den Geschäftsführer/ Vorstand
c. Personenvereinigungen durch einen tätigen Gesellschafter
d. Die zur Ausübung der Mitgliedschaft berufenen Personen sind dem GKA zu benennen.
- § 4 Rückstufung
Eine Rückstufung von "Vollmitgliedern" in "fördernde Mitglieder" bzw. "fördernde Mitglieder" in "Förderer" wird grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann ausnahmsweise mit schriftlicher Begründung bei dem Vereinsvorstand beantragt werden. Dieser entscheidet unter Berücksichtigung des Einzelfalles endgültig über die Rückstufung. Bei seiner Entscheidung hat der Vorstand die individuellen Interessen des Mitgliedes (z.b. Geschäftsaufgabe aus Altersgründen, vorübergehende finanzielle Not, usw.) zu berücksichtigen. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes bzgl. eines Rückstufungsantrages kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Ihre Entscheidung ist endgültig.
- § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Schluss eines jeden Kalenderjahres erfolgen.
Er muss drei Monate vorher durch einen eingeschriebenen Brief erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, wenn:
a. die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft weggefallen sind;
b. in gröblicher Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen wurde;
c. das Mitglied trotz mindestens dreimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag ein halbes Jahr in Rückstand ist.
d. Gegen die Ausschließung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Ihre Entscheidung ist dann endgültig.
- § 6 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den GKA besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder.
- § 7 Beiträge der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird. Sonder-umlagen können erhoben werden. Sie müssen von der Mitgliederversammlung ebenfalls mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
2. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, jeweils unter Berücksichtigung des Einzelfalles bei Betrieben mit überregionaler Bedeutung, mit einfacher Mehrheit einen Sonderbeitrag festzusetzen.
3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt jeweils schriftlich unter Zusendung der Tagesordnung. Sie soll spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern zugehen. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung auch mit kürzerer Frist einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangen.
4. Anträge zur Tagesordnung können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Vorstand spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich zugehen.
5. Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitglieder-versammlung festgelegt.
6. Der Beitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres nach Rechnungsstellung
a. durch Überweisung
b. oder Lastschrift
zu entrichten und zu belegen.
- § 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Kassenprüfer.
- § 9 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes in geheimer Abstimmung
b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages und etwaiger Sonderumlagen;
d) die Genehmigung des Jahresberichtes;
e) die Entlastung des Vorstandes;
f) Satzungsänderungen;
g) die Auflösung des Vereins;
h) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist eine daraufhin mit der gleichen Tagesordnung einberufene Mitglieder-versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
i) Über die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- § 10 Der Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu sieben Personen (Mitgliedern), die von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt auch den geschäftsführenden Vorstand; bestehend aus 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird von zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, dazu muss aber immer einer der Vorsitzenden gehören. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins und hat für die Ausführung der ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Organe zu sorgen.
2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Namens des Vereinsabzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
5. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder zu Ausschüssen zu benennen. Zu Vorstandssitzungen können Mitglieder eingeladen werden.
6. Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Auslagen können nur erstattet werden, soweit der geschäftsführende Vorstand dies ausdrücklich bestimmt.
- § 11 Beschlussfassung
- §12 Auflösung
- 1. Vorsitzender: Andreas Siefer
- 2. Vorsitzender: Hans Jürgen Leber
- Kassenwart: Martina Seelbach Pulch
- Schriftführer: Matthias Gippert
- Beisitzer: Michael Metz
- Beisitzer: Jochen Wenzlitschke
- Beisitzer: Ute Enders Förster
- Beisitzer: Mike Behrendt
1. Die Beschlussfassung der Organe des Vereins (GKA) erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden ( § 33 BGB).
3. In Einzelfällen kann die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege erfolgen. Das gilt nicht für die Mitgliederversammlung.
Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss von mindestens dreiviertel sämtlicher Mitglieder erforderlich. Das Vereinsvermögen ist zu gleichen Teilen Aarbergener karitativen Einrichtungen zuzuführen. Bei Auflösung des Vereins bleibt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter als Liquidator im Amt, sofern nicht die Versammlung ein anderes Mitglied bestimmt.
Gewerbekreis Vorstand
Aarbergen, 07.04.2011